01.09.1994 · Fachbeitrag · Finanzgericht München
Mündliches Vermächtnis erbschaftsteuerlich wirksam
| Des Pudels Kern lag in der Anwendung des § 41 AO, der zwar auf zweiseitige Rechtsgeschäfte abstellt und deren Nichtigkeit oder Formfehler steuerlich ignoriert, dessen Begriff eines "Beteiligten" von der Finanzrechtsprechung aber immer schon weit ausgelegt und auf sonstige Begünstigte oder Belastete eines unwirksamen Rechtsgeschäftes ausgedehnt wurde. Tatsächlich sind schon nicht eigenhändige Testamente, nicht unterschriebene Testamente, fehlerhafte Nottestamente usw. erbschaftsteuerlich anerkannt worden. Das sollte allerdings keine Schule machen, denn nicht immer gelingt es, vertrauenswürdige Zeugen zu benennen, und Prozesse kosten Zeit und zumindest erhebliche Vorschüsse. |
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