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  • 01.05.1999 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Nachträgliche Vereinbarung derAbänderbarkeit von Versorgungsleistungen

    | Der Kläger K. hatte 1975 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente übernommen. In dem notariellen Übergabevertrag hieß es zur Rentenberechnung: „Wenn eine wesentliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt, so verändert sich die monatliche Rente ... Im übrigen wird eine Änderung der Leibrente wegen veränderter Verhältnisse ausgeschlossen. Insoweit verzichten die Vertragschließenden ausdrücklich auf die Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO”. |