01.08.1997 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Schenkung durch OHG und Zuordnung der Erwerbsnebenkosten
| Schenkt eine OHG einer Einzelperson Vermögensgegenstände, gilt hierfür die Steuerklasse IV. Aus dem zur Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft ergangenen BFH-Urteil kann nicht gefolgert werden, daß im umgekehrten Fall die Gesamthänder Schenker sind (14.9.94, BStBl II 95,81, vgl. ErbBstg 2/95, 4). Im Rahmen des § 25 |
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