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  • 01.05.1998 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Schenkungsteuer trotz Aufhebung des Grundstücksübertragsvertrags

    | Bei einer Grundstücksschenkung wird der Zeitpunkt der Schenkung davon bestimmt, wann Auflassung und Eintragungsbewilligung in der erforderlichen Form abgegeben werden. Auf den Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs und den Übergang des Besitzes kommt es nicht an. Damit steht der Entstehung der Schenkungsteuerpflicht nicht entgegen, daß der Schenkungsvertrag nach Auflassung und Eintragungsbewilligung, aber noch vor der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch und vor der Besitzübergabe wieder aufgehoben wird. Das ErbStG enthält auch keine Regelung über das Erlöschen der Steuerpflicht bei zeitnaher Rückgabe der Schenkung. |