01.08.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Zurückweisung des Bezugsrechts
| Erteilt der aus einer Lebensversicherung Bezugsberechtigte auf einem Formular der Versicherungsgesellschaft die Anweisung, die Versicherungssumme an einen Dritten auszuzahlen, so kann dies als Zurückweisung i.S. des § 333 BGB auszulegen sein. Folge ist, dass im Auszahlungsfall bei dem zurückweisenden Bezugsberechtigten kein Erwerb von Todes wegen anzunehmen ist (FG Niedersachsen 7.7.99, III 357/91 - rkr.-, DStRE 2000, 481). |
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