01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Anzeigepflicht von Kreditinstituten
| Im Erbfall müssen sowohl inländische als auch ausländische Kreditinstitute das Vermögen des Erblassers anzeigen, das sich in ihrem Gewahrsam befindet. Unerheblich ist, wo das Vermögen gegenständlich oder buchtechnisch verwahrt wird. Für die Beurteilung ist allein maßgeblich, dass dem Kreditinstitut im Geltungsbereich des ErbStG der Zugriff auf das verwahrte Vermögen möglich ist (FinMin Nordrhein-Westfalen 20.12.99 , S 3844 - 2 - V A 2, NWB 5/2000, 296). |
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