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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Bankvollmacht statt Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

    | Von seiten der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, bei vor dem 1. Januar 1997 geschlossenen (Muster-)Verträgen mit einem Kreditinstitut für den Einzelfall den Nachweis zuzulassen, daß statt eines Vertrages zugunsten Dritter lediglich eine Bankvollmacht über den Tod hinaus vereinbart worden ist und das Bankguthaben den oder dem Erben zufällt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für nach dem 1. Januar 1997 geschlossene Verträge ist die Erbschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegen den Bezugsberechtigten festzusetzen. |