· Fachbeitrag · Stiftungen
Familienstiftung als „Königsweg“? Das gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Das Problem an der Erbschaftsteuer sind häufig zwei Dinge: Zum einen steht der Besteuerungszeitpunkt natürlich durch den ungewissen Todestag nicht fest, zum anderen resultiert aus umfangreichen Privatvermögen oft eine hohe Steuerbelastung. Aus diesen und vielen weiteren Gründen werden in der Praxis oft Überlegungen angestellt, Vermögenswerte auf eine Familienstiftung zu übertragen. Doch unterliegt die Vermögensausstattung der Stiftung der Erbschaftsteuer? Und wie wird künftig das Vermögen der Stiftung besteuert? ErbBstg schafft Klarheit. |
1. Die Vermögensausstattung der Stiftung
Wird eine Stiftung errichtet und diese mit Vermögen ausgestattet, dann unterliegt die erstmalige Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung der Erbschaftsteuer. Das gilt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG sowohl bei der Zuwendung von Vermögen an eine Stiftung von Todes wegen als auch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG bei einer lebzeitigen Schenkung an die Stiftung. Sollte die Stiftung bereits existieren und findet keine erstmalige Vermögensausstattung, sondern eine Zustiftung statt, dann unterliegt diese zu Lebzeiten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. im Todesfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer.
1.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Egal ob erstmalige Vermögensausstattung oder Zustiftung ‒ die Bereicherung der Stiftung unterliegt gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Deshalb ist das auf die Stiftung übertragene Vermögen gemäß § 12 ErbStG nach den allgemeinen Regelungen des BewG zu bewerten. Vermögensgegenstände werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, also dem Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, angesetzt (§ 9 BewG). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:
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