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  • 01.01.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Betagter Erwerb von Todes wegen

    | Vermächtnisse, bei denen der Anspruch des Vermächtnisnehmers sofort entsteht, die Fälligkeit des Anspruchs aber hinausgeschoben ist, sind auf den Todeszeitpunkt mit ihrem gegebenenfalls abgezinsten Wert zu besteuern. Die Vermächtnislast ist zugleich mit diesem Wert beim Beschwerten als Nachlaßverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. |