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  • 01.11.1997 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Bewertung nach § 147 und §§ 148 ff. BewG

    | Die Finanzverwaltung hat erneut in Ländererlassen zu Sonderfällen der Grundstücksbewertung Stellung genommen: Sie gibt zum einen Anweisungen für die Bewertung von typischen Industriebauten und vergleichbaren Grundstücken, die wegen Eigennutzung nicht unter Ansatz der üblichen Miete bewertet werden können. Zum anderen setzt sie sich mit der Bewertung von erbbaurechtsbelasteten Grundstücken und des Erbbaurechts selbst auseinander. Dargestellt wird auch die Bewertung von Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, von Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden sowie von Grundstücken mit Gebäuden und Gebäudeteilen für den Zivilschutz. Hinweis: Lesen Sie hierzu unsere ausführlichen Erläuterungen im beiliegenden Sonderdruck. |