01.02.1998 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots im Erbfall
| Gemeinschaftskonten und -depots sind gemäß § 742 BGB unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen - es sei denn, die Beteiligten können eine andere Verteilung nachweisen. |
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