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  • 01.11.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof

    Zur Bewertung von Anteilenan Kapitalgesellschaften

    | Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform sind gemäß Art. 6 Nrn. 3, 20, 22 und Art. 7 (BStBl I 97, 928) die § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 112 und § 113a BewG, die Anteilsbewertungsverordnung und damit auch die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften weggefallen. Kapitalgesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, die für die Feststellung der Anteilswerte erforderlichen Angaben zu liefern (ehemals § 4 Abs. 2 Anteilsbewertungsverordnung). Der nachfolgende Report beschäftigt sich mit der neuesten Darstellung der Anteilsbewertung durch die Finanzverwaltung und liefert die Leitsätze der aktuellen Rechtsprechung dazu. |