· Fachbeitrag · Nachfolgeberatung
Junge Finanzmittel: Entstehung, Vermeidung und für die Praxis bedeutsame offene Fragen
von Dr. Katrin Dorn und Florian Fritz, beide Möhrle Happ Luther, Hamburg
| Junge Finanzmittel sind ebenso wie junges Verwaltungsvermögen für die Nachfolgeberatung von besonderer Bedeutung, weil diese nicht der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13c ErbStG für bestimmtes betriebliches Vermögen unterfallen und für die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung zudem als verfügbares Vermögen i. S. d. § 28a ErbStG gelten. Daher ist es für die Praxis von besonderer Relevanz, die Voraussetzungen für deren Entstehung zu kennen, weil diese als Bestandteile des sog. begünstigungsfähigen Vermögens gleichwohl stets der Besteuerung unterliegen. So können sie nicht mit Schulden verrechnet und auch nicht im Rahmen der sog. Schmutzgrenze berücksichtigt werden (vgl. § 13b Abs. 7 und Abs. 8 ErbStG). Die Finanzverwaltung hat hinsichtlich der Entstehung von jungen Finanzmitteln bei Umstrukturierungen mit den Gleichlautenden Erlassen vom 13.10.22 (BStBl I 22, 1517) für Verunsicherung gesorgt. Grund genug, die dazu bekannten Grundsätze und offene Fragen nochmals genau zu analysieren. |
1. Legaldefinition von jungen Finanzmitteln
Junge Finanzmittel werden in § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG definiert als positiver Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Der Legaldefinition zufolge entstehen junge Finanzmittel damit ausschließlich durch Zuführungen von außen. Anders als junges Verwaltungsvermögen können sie insbesondere nicht durch einen Aktivtausch, wie z. B. durch den Verkauf von Wirtschaftsgütern, entstehen. Übersteigen im zu betrachtenden Zweijahreszeitraum die Entnahmen die Einlagen, so erfolgt eine Festsetzung der jungen Finanzmittel auf 0 EUR (R E 13b.23 Abs. 7 ErbStR), weil insoweit kein positiver Saldo vorliegt.
Diese jungen Finanzmittel sind dabei von den „nicht jungen“ Finanzmitteln ‒ wie Geld, Sichteinlagen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters, Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter etc. ‒ abzugrenzen (genaue Auflistung in R E 13.b.23 Abs. 2 ErbStR). Solche Finanzmittel sind Verwaltungsvermögen, soweit der gemeine Wert des verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen ‒ nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden ‒ 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft (sog. Sockelbetrag) übersteigt. Der Sockelbetrag wird nur unter den Einschränkungen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG gewährt. Der Freibetrag greift z. B. nur, soweit die Gesellschaft originär gewerblich tätig ist, nicht aber, wenn diese als Personengesellschaft ausschließlich gewerblich geprägt ist, also die Gesellschaft einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nachgeht.
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