01.01.1998 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft
| Ein neuer Ländererlaß erinnert daran, daß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum Zuge kommt, wenn Eheleute ohne rechtlichen Anlaß einen vorzeitigen Zugewinnausgleich vereinbaren, dabei aber den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht beenden. Die dadurch begründete Ausgleichsforderung ist eine steuerbare Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig (vgl. BFH 2.3.94, BStBl II, 366). Wird der Güterstand später jedoch durch Tod oder Scheidung beendet und der “Vorab-Zugewinn” gemäß § 1380 Abs. 1 BGB auf die endgültige Ausgleichsforderung angerechnet, so erlischt die seinerzeit festgesetzte Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). |
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