· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Güterstandsschaukel als „Steuerfalle“ ‒ Vorteile nutzen und Fehler vermeiden
von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, TH Aschaffenburg, Institut für Accounting, Auditing, Restructuring und Taxation (IAART)
| Als Güterstandsschaukel wird die vorzeitige Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Beurkundung und die gleichzeitige Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung verstanden. In der gleichen notariellen Urkunde (vgl. BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843) oder nach Verstreichen einer „Schamfrist“ kann wieder der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart und ‒ bei Bedarf ‒ wieder beendet werden ‒ man „schaukelt“ einmal weg vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wieder zurück. Anhand von praxisrelevanten Fallgestaltungen will dieser Beitrag einen Überblick über die Vorteile und Risiken sowie die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten geben. Zudem wird der Frage nachgegangen, ob eine missglückte Güterstandsschaukel „reparabel“ ist. |
1. Musterfall
Die Ehegatten Reich leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehemann M hat seit Beginn der Ehe ‒ aufgrund sehr erfolgreicher, aber mit Haftungsrisiken belasteter unternehmerischer Tätigkeit ‒ erhebliches Vermögen von 2 Mio. EUR angehäuft. Ehefrau F ist nicht berufstätig und hat kein eigenes Vermögen. Das Ehepaar hat ein gemeinsames leibliches Kind K 1. Aus einer außerehelichen Beziehung des M ist Kind K 2 hervorgegangen, zu dem seitens des leiblichen Vaters keine persönliche Beziehung besteht. Die Ehegatten Reich möchten in nächster Zeit größere Vermögenswerte auf ihr gemeinsames Kind K 1 übertragen. M hat seiner Ehefrau F in den vergangenen Jahren wertvolle Geschenke zugewandt, für die keine Schenkungsteuer abgeführt wurde. Das Ehepaar überlegt nun, wie es von dem in der Presse immer wieder angepriesenen Modell der „Güterstandsschaukel“ profitieren und neben der finanziellen Absicherung der Ehefrau die vorzeitige Vermögensnachfolge vorantreiben kann.
2. Vorteil 1: Finanzielle Absicherung des Ehegatten
Der wesentliche steuerliche Anreiz des Modells besteht darin, dass die Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten, der im Laufe der Ehe weniger Zugewinn erzielt hat, wegen § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei vereinnahmt werden kann. Auch nichtsteuerliche Gründe können für diese Gestaltung sprechen. Die Güterstandsschaukel erfreut sich deshalb bei vermögenden Ehegatten zunehmender Beliebtheit, obwohl vielfältige Risiken bestehen, die diese Gestaltung zur „Steuerfalle“ werden lassen können.
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