01.08.1996 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Zur Besteuerung von Zinsen im Erbfall und bei Schenkung verzinslicher Kapitalforderungen
| Beim Übergang festverzinslicher Wertpapiere, Sparbücher und ähnlicher Kapitalforderungen durch Erbfall sind die später ausgezahlten Zinsen dem Erben als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Im Gegensatz zur erbschaftsteuerlichen Behandlung erfolgt keine rechnerische Aufteilung der Zinsen auf die Zeit vor (Zurechnung beim Erblasser) und nach dem Erbfall (Zurechnung beim Erben). Wegen der steuerlichen Doppelbelastung des Rechtsnachfolgers wird die Einkommensteuer jedoch nach § 35 EStG ermäßigt. |
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