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  • 01.01.1999 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Zurückweisung von mangelhaftem Gutachten über Grundbesitzwert

    | Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG ist bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken der gemeine Wert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß dieser Wert niedriger ist als der nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelte Wert. Eine vergleichsweise Regelung ist in § 146 Abs. 7 BewG für die Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren enthalten. |