12.11.2009 | FinMin Baden-Württemberg
Kurzarbeitergeld fließt nicht in Lohnsumme ein
In den vergangenen Monaten haben einige Unternehmen Kurzarbeit angeordnet und hierfür Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, muss bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht zum Abzug gebracht werden.
Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB). Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG (FinMin Baden-Württemberg 24.9.09, 3 - S 3812a/24).