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  • 05.07.2010 | Gemeinschaftliches Testament

    Adoption: Aufhebung des Annahmeverhältnisses

    Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) gelten nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist (BFH 17.3.10, II R 46/08, Abruf-Nr. 101478).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wurde im Jahre 1950 von seinem Onkel und dessen Ehefrau an Kindes statt angenommen. Der Kindesannahmevertrag wurde mit notariell beurkundetem und vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Vertrag im Jahre 1959 wieder aufgehoben. Der Kläger beerbte aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments seiner „ehemaligen Adoptiveltern“ aus 1995 die überlebende Ehefrau als Schlusserbe. Das FA setzte ErbSt nach Steuerklasse III fest.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein ehemaliges Adoptionsverhältnis fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1a ErbStG. Zwar wäre es nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich, sie dahin zu verstehen, dass die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 auch dann gelten sollen, wenn eine Verwandtschaft, die durch Annahme als Kind begründet worden ist, bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Das Tatbestandsmerkmal „Annahme als Kind“ würde in diesem Fall nicht - wie bei dem durch die Annahme als Kind bedingten Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zur leiblichen Verwandtschaft - den Grund für das Erlöschen der Verwandtschaft bezeichnen, sondern den Grund für das Entstehen der Verwandtschaft. Dies würde aber dazu führen, das Tatbestandsmerkmal „Annahme als Kind“ innerhalb der Vorschrift in unterschiedlicher Weise zu verstehen, was dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.  

     

    Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, die durch Aufhebung der Adoption erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse hinsichtlich der Steuerklasse ebenso zu behandeln wie Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten, die gemäß § 1755 Abs. 1 BGB durch die Annahme als Kind erlöschen. Allein ein weiterhin persönliches Verhältnis des ehemaligen Adoptivkindes zu seinen früheren Adoptiveltern reicht hierfür nicht aus.