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  • 05.04.2011 | Gemeinschaftliches Testament

    Wiederaufleben bei Wiederverheiratung

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Das gemeinschaftliche Testament geschiedener Ehegatten lebt mit ihrer Wiederverheiratung nicht wieder auf (OLG Hamm 26.8.10, 15 Wx 317/09, Abruf-Nr. 111072).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E heiratete 1970. 1979 errichtete er mit seiner Frau F ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form, durch welches sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. 1987 wurde die Ehe geschieden. 1994 nahmen E und F ihre Beziehung wieder auf. Am 18.2.09, einen Tag vor dem Ableben des Erblassers, heirateten sie erneut. Der Erblasser hat keine Abkömmlinge, aber seine Eltern lebten noch. Die Ehefrau F hat beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 2268 Abs. 1 BGB, § 2077 BGB ist nach der Ehescheidung von der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments auszugehen, wenn sich nicht im Wege der - gegebenenfalls ergänzenden - Auslegung feststellen lässt, dass die Testierenden die Wirksamkeit ihres Testaments auch für den Fall der Auflösung ihrer Ehe gewollt haben (§ 2268 Abs. 2 BGB). Ob dies auch für den Fall einer späteren Wiederverheiratung gilt, ist umstritten.  

     

    Die wohl vorherrschende Auffassung geht davon aus, dass die Wiederverheiratung allein nicht dazu führt, dass das ehemals errichtete gemeinschaftliche Testament wieder wirksam wird (BayObLG 23.5.95, 1Z BR 128/94, ZEV 95, 331; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2268 Rn. 5). Der Auffassung, dass ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Wiederverheiratung immer wirksam bleibt, da nach Sinn und Zweck des § 2268 BGB für die Beurteilung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei (so Damrau/Seiler/Rudolf, Praxiskommentar ErbR, § 2077 BGB Rn. 20), kann sich der Senat nicht anschließen.