· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Testament, Scheidung, Wiederverheiratung: Ist das gemeinschaftliche Testament noch wirksam?
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Erst hat das Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet, später haben sie sich scheiden lassen, um zehn Jahre danach einander wieder zu heiraten. Nun hat das OLG Düsseldorf die Frage beantworten müssen, ob das gemeinschaftliche Ehegattentestament wieder oder weiterhin gilt. |
Sachverhalt
Die seit 1968 verheirateten Eheleute errichteten Mitte 1978 ein eigenhändiges, von der Ehefrau geschriebenes und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament (Berliner Testament). Danach wurden die beiden ehelichen Kinder A und S sowie die Tochter E aus erster Ehe der unterzeichnenden Ehefrau als Schlusserben eingesetzt. Sie sollten zu gleichen Teilen erben.
Die Ehe wurde 1990 geschieden. Ab 1998 lebten die ehemaligen Ehegatten wieder zusammen und heirateten 2002 erneut. 2003 adoptierte der Erblasser die im Testament erwähnte E im Wege der Erwachsenenadoption. Nach dem Tod des Ehemanns wurde auf Antrag der Ehefrau ein sie als Alleinerbin ausweisender Erbschein erteilt. Eine Tochter der Eheleute beantragte, dass der Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen wird: Durch die Scheidung sei das Testament von 1978 unwirksam, die zweite Eheschließung ändere daran nichts. Es sei vielmehr die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
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