03.01.2011 | Gemeinschaftliches Testament
Wohl und Wehe der Katastrophenklausel vom „gleichzeitigen Ableben“
von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament umfasst regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander sterben, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten (OLG München 14.10.10, 31 Wx 084/10, Abruf-Nr. 104054). |
Sachverhalt
Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist im März 2009 im Alter von 87 Jahren verstorben. Mit seiner im Jahr 1998 vorverstorbenen Ehefrau hatte er im Jahr 1995 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In dem Testament heißt es: „Bei gleichzeitigem Ableben von uns beiden erbt M alles als Alleinerbin.“
Mit eigenhändigem Testament von Ende 2002 setzte der Erblasser bereits seinen Bruder B zum Alleinerben ein. Der Bruder B beantragte einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. M widersprach dem und beruft sich auf ihre Alleinerbenstellung aufgrund des bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1995.
Entscheidungsgründe
Die Formulierungen „bei gleichzeitigem Ableben“ oder „gleichzeitigem Versterben“ werden in der neueren Rechtsprechung über den strengen Wortlaut hinaus so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen von einem „gleichzeitigen Tod“ nur im weiteren Sinne die Rede sein kann.
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