01.02.2006 | Gemischte Schenkung
Aufteilung des Kaufpreises auf die übertragenen Wirtschaftsgüter
Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich – auch in Fällen der gemischten Schenkung – der Besteuerung zu Grunde zu legen (BFH 27.7.04, IX R 54/02, Abruf-Nr. 050273). |
Sachverhalt
Der Kläger erwarb von seinen Eltern ein Zweifamilienhaus. Nach dem Vertrag wurde die Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes, die an einen Dritten vermietet war, dem Kläger für den Preis von 160.000 DM verkauft. Hinsichtlich der zweiten Wohnung wurden als „Gegenleistungen“ (u.a.) ein lebenslänglich dingliches Wohnrecht der Eltern vereinbart.
Der Kläger ordnete bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Kaufpreis von 160.000 DM der vermieteten Wohnung zu und nahm entsprechend die AfA vor. Das FA verteilte den Kaufpreis hingegen auf beide Wohnungen und berücksichtigte nur eine entsprechend geringere AfA. Das FG gab der Klage statt (EFG 03, 151). Mit der Revision vertrat das FA die Auffassung, dass beim Erwerb eines Gebäudes mit zwei Wohnungen, von denen der Erwerber eine Wohnung dem lebenslänglich Wohnungsberechtigten überlasse und die andere weiterhin vermiete, eine Zurechnung des Kaufpreises allein auf die vermietete Wohnung steuerrechtlich nicht möglich sei. Denn der einzige Grund für die Kaufpreiszuordnung seien die steuerlichen Auswirkungen der höheren AfA.
Entscheidungsgründe
Das FG hat zu Recht die AfA nach dem für die Wohnung vereinbarten Kaufpreis (Gebäudeanteil) berechnet. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Kläger erworbene Zweifamilienhaus in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, nämlich die fremdvermietete Wohnung und die von den Eltern genutzte Wohnung. Auf dieser Basis legt der BFH beim Erwerb gemischt genutzter Gebäude die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter der Besteuerung zu Grunde, so auch in Fällen der gemischten Schenkung (BFH 31.5.00, BStBl II 01, 594). Dies gilt auch, wenn nicht ein Gesamtkaufpreis, sondern von vornherein Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter bzw. bestimmte Leistungen vereinbart werden.
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