01.08.2006 | Gemischte Schenkung
Finanzamt muss Verkehrswert nachweisen
Bei einer gemischten Schenkung kann zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks nicht auf § 12 Abs. 3 ErbStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG zurückgegriffen werden. Den Steuerpflichtigen trifft keine Nachweislast für den anzusetzenden gemeinen Wert (BFH 24.11.05, II R 11/04, Abruf-Nr. 061598). |
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb gegen Übernahme von Verbindlichkeiten eine Eigentumswohnung. Das FA legte für den steuerpflichtigen Teil als Verkehrswert das Zweifache des festgestellten Grundbesitzwerts zu Grunde. Das FG folgte dem FA. Der Ansatz des Verkehrswerts mit dem Zweifachen des nach § 12 Abs. 3 des ErbStG i.V. mit § 138 Abs. 1und 3und § 146 BewG ermittelten Grundstückswerts sei nicht zu beanstanden, weil nach dem BFH-Beschluss vom 22.5.02 (BStBl II 02, 598) bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts regelmäßig nur der halbe Verkehrswert erreicht werde. Der Klägerin obliege entsprechend § 146 Abs. 7 BewG die Nachweispflicht für einen niedrigeren Verkehrswert. Mit der Revision wandte sie sich gegen die pauschalierte Verkehrswertermittlung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Bei einer gemischten Schenkung bestimmt sich das Ausmaß der Bereicherung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Als Verkehrswert ist der gemeine Wert i.S. des § 9 BewG anzusetzen. Eine vom Bewertungsmaßstab des gemeinen Werts abweichende Sonderregelung i.S. des § 9 Abs. 1 BewG liegt nicht vor. Insbesondere kann für die Ermittlung des Verkehrswerts nicht nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG auf einen typisierenden Steuerwert zurückgegriffen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FG zitierten BFH-Beschluss. Dort wird zwar darauf hingewiesen, dass die Ertragswerte für bebaute Grundstücke (§ 146 Abs. 2 ff. BewG) durchschnittlich nur die Hälfte des Verkehrswerts erreichen. Hieraus kann aber kein Gebot zum Ansatz des Verkehrswerts eines Grundstücks mit dem Zweifachen des nach § 138 Abs. 3i.V. mit § 146 BewG ermittelten Grundbesitzwerts hergeleitet werden.
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