01.02.2001 · Fachbeitrag · Gemischte Schenkung
Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden
| Wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden in der Erwartung errichtet, dass das Grundstück später im Wege der Schenkung erworben wird, so vollzieht sich diese spätere Schenkung teilentgeltlich. Das Entgelt ist der Aufwandsersatzanspruch für die Baumaßnahme nach § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 BGB, der durch die Grundstücksschenkung abgewendet wurde (FinMin Saarland 21.11.00, B/5 - 332/200 - S 3806, DStR 00, 2133). (Abruf-Nr. 010107) |
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