· Fachbeitrag · Spekulationsgeschäfte
Grundstücksschenkungen als private Veräußerungsgeschäfte
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Die Schenkung oder Vererbung eines Grundstücks mit einem privaten Veräußerungsgeschäft in Verbindung zu bringen, erscheint auf dem ersten Blick ungewöhnlich. Bei genauerer Betrachtung der Tatbestände des § 23 EStG ändert sich dies jedoch sehr schnell. Denn zum einen werden die Erwerbe des Rechtsvorgängers dem Erben oder Beschenkten zugerechnet, zum anderen wird leicht übersehen, dass nicht nur „klassische“ Anschaffungen und Veräußerungen einen Veräußerungsgewinn auslösen können, sondern auch Entnahmen und Einlagen oder unerkannte Entgelte Tatbestandsmerkmale eines Veräußerungsgeschäfts werden können. |
1. Musterfall
Der noch aktive Landwirt L erwarb im Jahr 2003 aufgrund einer günstigen Gelegenheit eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (Kaufpreis 50.000 EUR). Aufgrund der ungünstigen Lage verpachtete er die Parzelle ohne feste Pachtzeit an einen anderen Landwirt, der sie seinerseits für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzte. Ende 2009 verstarb der L kinderlos. Die in 2003 erworbene Fläche war aufgrund ihrer Nähe zu einem neu erschlossenen größeren Baugebiet einer Gemeinde im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Bauerwartungsland geworden und es war aufgrund der großen Nachfrage nach Baugrundstücken zudem zu erwarten, dass die Fläche innerhalb der nächsten 4 bis 6 Jahre Bauland werden und auch kurzfristig vermarktet werden wird.
Der landwirtschaftliche Betrieb ging auf seine 57 Jahre alte Nichte N als Alleinerbin über, aufgrund der günstigen Bewertung und der Steuerverschonung gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG blieb er "- mit Ausnahme der hinzuerworbenen und verpachteten Fläche - steuerfrei. Neben dem landwirtschaftlichen Betrieb und der verpachteten Fläche, für die anlässlich des Erbfalls ein Grundbesitzwert von 720.000 EUR gemäß §§ 157 ff. BewG ermittelt und festgestellt worden war, erhielt N noch Privatvermögen, dessen Steuerwert sich nach Abzug aller Steuerbefreiungen und Verbindlichkeiten des Erblassers auf 35.000 EUR belief. Der Verkehrswert der Fläche belief sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 1.000.000 EUR. Da N als ausgebildete und freiberuflich tätige Frauenärztin den Betrieb nicht eigenständig betreiben wollte, verpachtete sie in der Folgezeit die Landwirtschaft mit allen Flächen und aufstehenden Gebäuden an einen benachbarten Landwirt.
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