05.08.2011 | Gemischte Schenkung
Grundstücksübertragung: Keine Übernahme von Verbindlichkeiten bei Nießbrauchsvorbehalt
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze zur Behandlung von gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage mit gleich lautenden Ländererlassen vom 20.5.11 (BStBl I 11, 562) geändert (siehe ErbBstg 11, 199 ff., in dieser Ausgabe). Folgende Hinweise sind Anlass, auf die Thematik der aufschiebenden Bedingung bei Grundstücksschenkungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten ausführlicher einzugehen.
- Unter dem etwas missverständlichen Stichwort „Bestehen bleibende Grundpfandrechte bei Zuwendung eines Grundstücks“ geht sie auf die schenkungsteuerlichen Auswirkungen einer aufschiebend bedingten Last ein und verweist hierzu am Ende auf ein BFH-Urteil vom 17.10.01 (II R 60/99, BStBl II 01, 165).
- Unter dem Hinweis n„aufschiebend bedingte Gegenleistungspflicht“ verweist sie lediglich auf ein BFH-Urteil vom 8.2.06 (II R 38/04, BStBl II 06, 475).
1. Musterfall
Die Mutter wendet ihrer Tochter im Jahr 2007 einen Geldbetrag von 200.000 EUR und 2009 ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes bebautes Grundstück mit einem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Grundbesitzwert von 950.324 EUR zu. Dieser Wert soll dem Verkehrswert der Immobilie entsprechen. Die Tochter übernimmt die an dem Grundstück bestehenden Grundpfandrechte (mehrere eingetragene Grundschulden) einschließlich der diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten von 400.000 EUR „mit schuldbefreiender Wirkung“ für die Mutter ab dem Übergabestichtag. Die Mutter behält sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs zu diesem Zeitpunkt (Alter 65 Jahre, Jahreswert 45.000, Vervielfältiger 2009 = 12,384) beträgt 557.280 EUR. Außerdem verpflichtet sich die Mutter, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche grundstücksbezogenen Belastungen einschließlich der Zinsen und Tilgungsleistungen auf die von der Tochter übernommenen Verbindlichkeiten zu tragen.
Im Jahre 2015 verstirbt die Mutter. Der Kapitalwert des Nießbrauchs zu diesem Zeitpunkt (Alter 71 Jahre, Jahreswert 45.000, Vervielfältiger 2011 = 10,556) beträgt 475.020 EUR. Der Stand der Verbindlichkeiten beträgt aufgrund von der Mutter erbrachter Tilgungsleistungen noch 288.000 EUR.
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