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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Schenkungsteuerliche Folgen einer aufschiebend bedingten Rentenverpflichtung

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zunächst nicht berücksichtigt. Zivilrechtlicher Hintergrund ist, dass gemäß § 158 Abs. 1 BGB die Wirkung eines solchen Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird. Bis dahin liegt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Ungewissen bzw. schwebt. Bewertungsrechtlich folgt daraus, dass die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs erst zu berichtigen ist, wenn die Bedingung später eintritt. Der BFH (15.6.21, II R 26/19, DStRE 22, 33) hatte in diesem Zusammenhang zu klären, wie eine aufschiebend bedingte Rentenlast im Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu berücksichtigen ist. |

    1. Sachverhalt ‒ nach BFH II R 26/19

    EF war die Ehefrau des im Jahr 2023 verstorbenen Schenkers und dessen Gesamtrechtsnachfolgerin. Der Schenker übertrug seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung durch notariellen Vertrag im Jahr 2011 auf die gemeinsame Tochter, behielt sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Kommanditanteil vor. Der Wert der Bereicherung unter Berücksichtigung des Kapitalwerts des Nießbrauchs betrug 534.000 EUR. Der Nießbrauch konnte bei der Ermittlung der Bereicherung aufgrund der Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG a. F. i. H. v. 85 % nur zu 15 % abgezogen werden.

     

    Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt 58 Jahre und die Tochter 35 Jahre alt. Die Ehefrau sollte ausweislich des Übertragungsvertrags nicht nießbrauchsberechtigt sein. Die Tochter als Beschenkte war aber verpflichtet, an EF zulasten des Kommanditanteils einen monatlichen, wertgesicherten Betrag i. H. v. 4.000 EUR zu zahlen. Der Schenker übernahm die Schenkungsteuer auf den Bereicherungswert von 534.000 EUR. Der Tochter stand der persönliche Freibetrag in voller Höhe zur Verfügung. Bei Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker blieb die der Ehefrau und Klägerin gegenüber bestehende Rentenverpflichtung außer Ansatz.