18.11.2008 | Gemischte Schenkung
Pflegeleistung als Gegenleistung für Grundstück
Von einer gemischten Schenkung ist auszugehen, wenn zwischen dem wirklichen Wert von Leistung und Gegenleistung ein auffallend grobes Missverhältnis besteht (OLG Bamberg 1.10.07, 6 U 44/07, Abruf-Nr. 080245). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Erblasser hatte Grundbesitz gegen Versorgungs- und Pflegeleistungen auf einen Dritten übertragen. Der Kläger sieht hierin – zumindest teilweise – eine Schenkung und macht Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB geltend. Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt eine Schenkung des Erblassers i.S. der §§ 516, 517 BGB an einen Dritten voraus. Erforderlich ist eine objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH 10.12.03, ErbBstg 04, 33, Abruf-Nr. 040213).
Praxishinweis
Steht der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des Zuwendungsempfängers entgegen, kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung nur angenommen werden, wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien den Wert der gegenseitigen Leistungen im Grunde frei bestimmen. Erst bei einem auffallend groben Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer teilweisen Unentgeltlichkeit, also von einer gemischten Schenkung auszugehen. Übernommene Pflegeverpflichtungen werden nur dann als Gegenleistung anerkannt, wenn diese nicht völlig willkürlich erscheinen.(GS)