18.11.2008 | Gemischte Schenkung
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei
Grundstücksübertragung gegen Pflegeleistung
Bei der Bewertung eines Grundstückübertragungsvertrages, bei dem ungewiss ist, ob und für welche Dauer Pflege und Wohnrecht vom Erwerber zu gewähren sind, ist auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen und eine Kapitalisierung mit dem Faktor aus Anlage 9 zu § 14 BewG vorzunehmen (OLG Celle 8.7.08, 6 W 59/08, Abruf-Nr. 083387). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Streitig ist insbesondere die Bewertung einer im Rahmen einer Grundstücksübertragung vom Erwerber übernommenen Pflegeverpflichtung für Zwecke der Pflichtteilsergänzung.
Dem Antragsteller steht eine Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB zu, da der notarielle Übergabevertrag, mit dem die Erblasserin ihrem Enkelsohn ihr Alleineigentum an einem Grundstück übertragen hat, eine „gemischte Schenkung“ enthält, eine Schenkung i.S. des § 2325 Abs. 1 BGB (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2325 Rn. 19 m.w.N.).
Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann nach der Lebenserfahrung in der Form einer tatsächlichen Vermutung als Beweiserleichterung dann geschlossen werden, wenn zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis festzustellen ist.
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