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  • 05.04.2011 | Gemischte Schenkung

    Verzicht auf Nießbrauch gegen dauernde Last

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch gegen eine monatliche Zahlung ist als gemischte Schenkung zu werten, wenn der Verkehrswert des aufgegebenen Nießbrauchs denselben der dauernden Last erheblich übersteigt (BFH 15.12.10, II R 41/08, Abruf-Nr. 110830).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter ein vermietetes bebautes Grundstück unter lebenslangem Nießbrauchsvorbehalt (Jahreskaltmiete 88.732 EUR) geschenkt. Der Grund und Boden hat laut Feststellungsbescheid allein als unbebautes Grundstück einen Mindestwert (§ 146 Abs. 6 BewG) von 1.682.500 EUR. Zum Ansatz kam jedoch ein Sachverständigengutachten, das den Wert des geschenkten Grundstücks unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung mit 850.000 EUR bestimmte.  

     

    Zwei Jahre später verzichtete die 70-jährige Mutter gegen monatliche Zahlungen von 3.000 EUR auf den Nießbrauch. FA und FG (FG München 23.1.08, 4 K 4101/05, DStRE 09, 1111) sahen darin eine gemischte Schenkung. Zur Berechnung des Steuerwerts des aufgegebenen Nießbrauchs begrenzten FA und FG den Jahreswert der Nutzung gemäß § 16 BewG ausgehend von dem im Rahmen der ursprünglichen Schenkung festgestellten Mindestwert des Grundstücks auf (1.682.500 / 18,6 =) 90.456 EUR. Nach Ansicht der Klägerin lag mangels Bereicherung keine gemischte Schenkung vor, da bei der Berechnung des Nießbrauchswerts von dem um die Nießbrauchsbelastung geminderten Grundbesitzwert auszugehen sei. Ferner sei eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 Abs. 5 S. 1 BewG auf den Zeitpunkt des Nießbrauchsverzichts erforderlich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Bei der gemischten Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt, wenn gemessen am Verkehrswert einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbstständige Leistungen aufteilen lässt (BFH 19.12.07, II R 22/06, BFH/NV 08, 962). Unabhängig von der genauen Berechnung der Verkehrswerte war der Verkehrswert des aufgegebenen Nießbrauchs (Jahreskaltmiete 88.732 EUR) deutlich höher als derselbe der Gegenleistung (dauernde Last 36.000 EUR). Die Bereicherung (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) bemisst sich bei einer gemischten Schenkung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Verkehrswert ist jeweils der gemeine Wert i.S. des § 9 BewG (BFH 24.11.05, II R 11/04, BFH/NV 06, 744).