15.05.2008 | Gesamtrechtsnachfolge
Antragsrecht auf Aufteilung der Steuerschuld erlischt nicht mit dem Tod des Ehegatten
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen (BFH 17.1.08, VI R 45/04, Abruf-Nr. 081118). |
Sachverhalt
Die Klägerin wurde mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer (ESt) und Vermögensteuer (VSt) veranlagt. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes. Nachdem die Steuern nicht gezahlt worden waren, leitete das FA Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin die Aufteilung der Steuerrückstände gemäß §§ 268 ff. AO. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Das FG (EFG 04, 1813) verpflichtete das FA, die rückständigen Steuern aufzuteilen.
Entscheidungsgründe
Das FA ist verpflichtet, die beantragte Aufteilung der Steuerrückstände vorzunehmen. Eheleute, die zusammen zur ESt oder VSt veranlagt worden sind und gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner sind, können auf Antrag im Vollstreckungsverfahren so gestellt werden, als seien sie Einzelschuldner. Nach § 268 AO kann jeder Ehegatte beantragen, dass die Vollstreckung jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Aus dem Verbot der Benachteiligung von Ehegatten (Art. 6 Abs. 1 GG) folgt, dass Ehegatten gegenüber nicht verheirateten Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden dürfen. Waren Erblasser und Gesamtrechtsnachfolger nicht miteinander verheiratet, steht anders als bei zusammen veranlagten Ehegatten bereits ohne Aufteilung fest, welche Steuerschulden zum Nachlass gehören; damit ist bereits eine wesentliche Vorfrage einer möglichen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geklärt.
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