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  • 05.07.2011 | Gesellschaftsanteile

    Nutzungs- versus Leistungsauflage

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (Gewinnbezugsrechts) zugunsten eines vom Schenker bestimmten Dritten stellt eine Schenkung unter Leistungsauflage dar, wenn der Bedachte verpflichtet ist, die ihm aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an den Dritten auszukehren (BFH 13.4.11, II R 27/09, Abruf-Nr. 111994).

     

    Sachverhalt

    Die Schenkerin übertrug ihrem Neffen N, dem Kläger, Gesellschaftsanteile im Wege der gemischten Schenkung. Ferner räumte N in Erfüllung einer von der Schenkerin gemachten Auflage deren Adoptivkindern ein obligatorisches Nutzungsrecht an den Anteilen ein. Danach sollten die Adoptivkinder für die Dauer ihres Lebens die auf diese Anteile entfallenden entnahmefähigen Gewinne erhalten. Das FA beurteilte dies als Nutzungsauflage und berücksichtigte die Auflage nur anteilig, soweit dieselbe auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfiel. Das FG (FG Münster 22.1.09, 3 K 5462/06 Erb, EFG 09, 1056) folgte dem FA. Nach Ansicht des Klägers ist der Kapitalwert der Nutzungsauflage in voller Höhe abzuziehen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das vereinbarte Nutzungsrecht ist jedoch nicht wie eine Nutzungs-, sondern wie eine Leistungsauflage zu berücksichtigen.  

     

    Bei der Ermittlung der Bereicherung (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) ist zwischen gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflagen zu unterscheiden. Den gemischten Schenkungen sind Schenkungen unter Leistungsauflagen gleichgestellt (BFH 11.1.02, II B 55/00, BFH/NV 02, 790). Während bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der gemischten freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant ist, sind Nutzungs- oder Duldungsauflagen durch Abzug der Last zu berücksichtigen.