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  • 01.10.2005 | Gesellschaftsrecht

    Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintritts- und Abtretungsklauseln

    von RAin/StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Bei den zivilrechtlichen Folgen, die das Gesetz an den Tod eines Gesellschafters knüpft, ist differenzieren, ob der Erblasser Gesellschafter einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft war und ob der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters besondere Regelungen trifft. Innerhalb der Personengesellschaften findet eine weitere Unterscheidung zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern und nur beschränkt haftenden Gesellschaftern statt. Die zivilrechtlichen Folgen bestimmen dann die erbschaftsteuerlichen und ertragsteuerlichen Auswirkungen. 

     

    • Nachfolgend werden in einem ersten Teil die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintritts- und Abtretungsklauseln bei Personengesellschaften und GmbH-Anteilen erläutert.

     

    • In einem zweiten Teil (ErbBstg Nov./Dez. 2005) lesen Sie über die sich daraus ergebenden ertrag- und erbschaftsteuerlichen Konsequenzen.

    1. Erbrechtliche Nachfolge in Personengesellschaften

    1.1 Fortsetzungsklausel

    Nach den §§ 717, 719 BGB ist der Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft nicht übertragbar und damit auch nicht vererbbar. Dementsprechend wird nach der gesetzlichen Grundregel des § 727 BGB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern gesellschaftsvertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Für Personenhandelsgesellschaften gilt § 727 BGB seit In-Kraft-Treten der HGB-Reform zum 1.7.98 nicht mehr. Danach scheidet nun der Gesellschafter einer oHG mit seinem Tod lediglich aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 2 HGB). Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Gleiches gilt für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KG (§§ 161 Abs. 2i.V. mit 131 Abs. 2 HGB). Das HGB regelt damit die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel). Der Anteil des Erblassers am Gesellschaftsvermögen wächst dabei den übrigen Gesellschaftern an (§ 738 BGB).  

     

    Bei einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft verliert die Fortsetzungsklausel ihre Wirkung. Hier wächst der Gesellschaftsanteil des Erblassers dem einzigen verbleibenden Gesellschafter an, der das Unternehmen nur als Einzelunternehmen fortführen kann. Die Anwachsung führt dazu, dass die Beteiligung des Erblassers an der Gesellschaft nicht in den Nachlass fällt. In den Nachlass fällt vielmehr nur der Anspruch des Erblassers auf ein Abfindungsguthaben nach § 738 BGB. Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung können daher weder erbrechtliche Ausgleichsansprüche noch ordentliche Pflichtteilsansprüche entstehen.