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  • · Fachbeitrag · Nachfolgegestaltung

    Typische Gesellschaftsvertragsklauseln eines Familienpools als Nachfolgeinstrument

    von RA und Notar Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA für Erbrecht u. FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Münster

    | In den jüngsten Ausgaben der ErbBstg hatten wir bereits dargestellt, wann sich eine Familienpoolgesellschaft grundsätzlich als Nachfolgeinstrument eignet und welche Rechtsformen dafür in Betracht kommen. Zudem wurde die Gründung des Familienpools unter Einbringung von Immobilien ausführlich erläutert (GStB 22, 47 ff. u. 69 ff.). In diesem Beitrag werden nun die typischerweise für einen Familienpool verwendeten Gesellschaftsvertragsklauseln dargestellt. Nachfolgend werden die Regelungen für einen in der Rechtsform der KG bzw. GmbH & Co. KG betriebenen Familienpool dargestellt. Fällt die Wahl auf die GmbH, können bei entsprechender Vertragsgestaltung aber vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. |

    1. Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag

    Die Stimmrechte werden in Familienpoolgesellschaften oft disquotal, d. h. abweichend von der Beteiligung am Fest- oder Stammkapital, ausgestaltet. Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen hiergegen grundsätzlich keine Bedenken. Die disquotale Ausgestaltung ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Steuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die „Senioren“ zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren. Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z. B. eine Regelung enthalten, wonach die Gründungsgesellschafter immer mindestens 75 % der Stimmen haben. Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die disquotale Stimmrechtsregelung schädlich für die Mitunternehmereigenschaft ist.

     

    Formulierungsbeispiele / Beschlussfassung und Stimmrechtsvereinbarungen

    Wenn Vermögen ausschließlich aus der Familie der Ehefrau stammt und Kinder bzw. Enkelkinder noch nicht direkt am Familienpool beteiligt sind:

     

    • 1. Beschlüsse werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können Beschlüsse, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist, im Umlaufverfahren per E-Mail oder vergleichbaren elektronischen Medien sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an dieser Art der Beschlussfassung mitwirken. Ausdrücklich zulässig ist auch eine Kombination aus beiden Beschlussverfahren und jede andere Art der Beschlussfassung, wenn kein Gesellschafter dem widerspricht und alle Gesellschafter an der Beschlussfassung teilnehmen.
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    • 2. Die Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach den Festkapitalanteilen. Je 1 EUR Festkapitalanteil gewährt eine Stimme.

     

    • 3. Wenn zukünftig neben F und M auch die Kinder von F und M Gesellschafter werden sollten, sind die Stimmrechte unabhängig von der Beteiligung am Festkapital so verteilt, dass von 100 insgesamt vorhandenen Stimmen
      • a) F über 76,
      • b) M und die Kinder S und T über insgesamt 24 Stimmen verfügen, wobei sich diese nach Köpfen verteilen.
    • 4. Sollte F vor M versterben und ist die Ehe dann nicht geschieden und auch kein zulässiger Scheidungsantrag gestellt, so verfügt der überlebende Ehemann unabhängig von seiner Beteiligung am Festkapital über 52 Stimmen. Die gemeinsamen Kinder S und T verfügen dann über insgesamt 48 Stimmen, wobei sich die 48 Stimmen nach Köpfen verteilen.

     

    • 5. Nach dem Tode beider Ehegatten richten sich die Stimmrechte nach den Festkapitalanteilen.

     

    Vetorecht, falls Mehrfachstimmrecht problematisch wegen Mitunternehmerstellung: Solange … und/oder … Gesellschafter sind, sind Beschlüsse stets nur mit Zustimmung von mindestens einem von diesen wirksam.