· Fachbeitrag · Nachfolgegestaltung
Typische Gesellschaftsvertragsklauseln eines Familienpools als Nachfolgeinstrument
von RA und Notar Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA für Erbrecht u. FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Münster
| In den jüngsten Ausgaben der ErbBstg hatten wir bereits dargestellt, wann sich eine Familienpoolgesellschaft grundsätzlich als Nachfolgeinstrument eignet und welche Rechtsformen dafür in Betracht kommen. Zudem wurde die Gründung des Familienpools unter Einbringung von Immobilien ausführlich erläutert (GStB 22, 47 ff. u. 69 ff.). In diesem Beitrag werden nun die typischerweise für einen Familienpool verwendeten Gesellschaftsvertragsklauseln dargestellt. Nachfolgend werden die Regelungen für einen in der Rechtsform der KG bzw. GmbH & Co. KG betriebenen Familienpool dargestellt. Fällt die Wahl auf die GmbH, können bei entsprechender Vertragsgestaltung aber vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. |
1. Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag
Die Stimmrechte werden in Familienpoolgesellschaften oft disquotal, d. h. abweichend von der Beteiligung am Fest- oder Stammkapital, ausgestaltet. Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen hiergegen grundsätzlich keine Bedenken. Die disquotale Ausgestaltung ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Steuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die „Senioren“ zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren. Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z. B. eine Regelung enthalten, wonach die Gründungsgesellschafter immer mindestens 75 % der Stimmen haben. Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die disquotale Stimmrechtsregelung schädlich für die Mitunternehmereigenschaft ist.
Formulierungsbeispiele / Beschlussfassung und Stimmrechtsvereinbarungen |
Wenn Vermögen ausschließlich aus der Familie der Ehefrau stammt und Kinder bzw. Enkelkinder noch nicht direkt am Familienpool beteiligt sind:
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Vetorecht, falls Mehrfachstimmrecht problematisch wegen Mitunternehmerstellung: Solange … und/oder … Gesellschafter sind, sind Beschlüsse stets nur mit Zustimmung von mindestens einem von diesen wirksam. |
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