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  • 07.01.2009 | Gesellschaftsrecht

    Übertragung von Kommanditanteilen: Vormundschaftliche Genehmigungspflicht

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    In der Beratungspraxis stellt sich im Zusammenhang mit dem Thema Unternehmens­nachfolge häufig die Frage, auf welche Art und Weise potenzielle Nachfolger im Unternehmen in die Gesellschaft aufgenommen werden können, ohne den Einfluss der Vorgeneration sofort wesentlich zu schmälern. Vielfach wird angeraten, in einer GmbH & Co. KG den Nachfolgern zunächst eine Kommanditistenstellung einzuräumen.  

     

    Der Vorteil ist, dass dem Nachfolger zwar bereits eine Gesellschafterstellung eingeräumt wird und dadurch eine Bindung an das Unternehmen aufgebaut und vertieft werden kann, zugleich aber der wesentliche Einfluss bei der Vorgeneration verbleibt. Denn die Vorgeneration nimmt - in der Regel jedenfalls - die Stellung eines Gesellschaftergeschäftsführers in der Komplementär-GmbH ein.  

     

    Erfolgt die Übertragung der Kommanditbeteiligung an Minderjährige, stellt sich aber die Frage, ob der Übertragungsvertrag der vormundschaft­lichen Genehmigung gemäß § 1822 Nr. 3 BGB bedarf. Das wird von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bejaht. Das OLG in Bremen vertritt jedoch in einer aktuellen Entscheidung vom 16.6.08 (2 W 38/08, NZG 08, 750, Abruf-Nr. 083937) eine abweichende Auffassung.  

    1. Das Problem im Grundsatz

    Funktion des § 1822 BGB und des § 1821 BGB ist es, die Interessen des Mündels / Minderjährigen zu schützen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass als besonders risikoreich betrachtete Geschäfte wie sie in § 1822 BGB genannt sind, das Handeln eines Vormunds bzw. eines Ergänzungspflegers - soweit es sich um Geschäfte für einen Minderjährigen handelt - eines Ergänzungspflegers der gerichtlichen Kontrolle bedarf. Besonders risiko­behaftet i.S. des § 107 BGB sind solche Geschäfte, die nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen.