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  • 08.10.2009 | Gesetzesänderung

    Der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch

    von RAin und StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Verheiratete Ehegatten leben - sofern sie nicht notariell die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft gewählt haben - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird dieser Güterstand beendet, sei es durch Scheidung, notarielle Wahl eines anderen Güterstandes bzw. kurzzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft oder Tod eines Ehegatten, entsteht der Zugewinnausgleichsanspruchs. Er ist auf die Hälfte des vom mehr erwerbenden Ehegatten während des Bestehens der Zugewinngemein­schaft erzielten Überschusses gerichtet.  

    1. Zivilrechtliche Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Die konkrete Höhe des Ausgleichsanspruchs ermittelt sich anhand eines Vergleichs des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens eines jeden Ehegatten (§ 1373 ff. BGB).  

     

    Ermittlung des Zugewinnausgleichs

     

    Ehemann  

    Ehefrau  

    Endvermögen  

    1.300.000  

    1.200.000  

    + Schenkungen an Dritte während der letzten 10 Jahre (§ 1375 Abs. 2 BGB)  

     

    + 100.000  

     

    + Schenkungen an Ehegatten (§ 1380 Abs. 2 BGB)  

     

    + 250.000  

     

    - vom Ehegatten erhaltene Schenkungen  

     

    - 250.000  

    - Anfangsvermögen  

    - 100.000  

    0  

    - Erbschaften und Schenkungen von Dritter Seite (§ 1374 Abs. 2 BGB)  

     

    - 150.000  

     

    - 200.000  

    = Zugewinn (§ 1373 BGB)  

    1.400.000  

    750.000  

    Saldo (Zugewinnüberschuss)  

    650.000  

     

    davon die Hälfte (§ 1378 Abs. 1 BGB)  

     

    325.000  

    vorweggenommener Zuge­winnausgleich durch Schenkungen (§ 1380 Abs.1 BGB)  

     

    0  

     

    0  

    = Ausgleichsforderung  

     

    325.000  

     

     

    Während nach derzeitiger Rechtslage Anfangs- und Endvermögen grund­sätzlich mit mindestens 0 EUR anzusetzen sind, ein negativer Wert - z.B. bei Überschuldung - also keine Berücksichtigung findet, ändert sich das mit Wirkung seit dem 1.9.09. Dann nämlich tritt das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.09 (BGBl I 09, 1696) in Kraft. Dieses Gesetz ändert (u.a.) den § 1374 BGB und den § 1375 Abs. 2 BGB, wonach Verbindlichkeiten bisher grundsätzlich nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden konnten. Künftig sollen sie auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzugsfähig sein. Die bisherige Regelung führte dazu, dass ein Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit dem während der Ehe erworbenen Vermögen lediglich seine „vorehelichen“ Verbindlichkeiten tilgt, diesen Vermögenszuwachs gegenüber dem anderen Ehegatten nicht ausgleichen musste.