08.10.2009 | Gesetzesänderung
Der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch
von RAin und StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal
Verheiratete Ehegatten leben - sofern sie nicht notariell die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft gewählt haben - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird dieser Güterstand beendet, sei es durch Scheidung, notarielle Wahl eines anderen Güterstandes bzw. kurzzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft oder Tod eines Ehegatten, entsteht der Zugewinnausgleichsanspruchs. Er ist auf die Hälfte des vom mehr erwerbenden Ehegatten während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft erzielten Überschusses gerichtet.
1. Zivilrechtliche Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Die konkrete Höhe des Ausgleichsanspruchs ermittelt sich anhand eines Vergleichs des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens eines jeden Ehegatten (§ 1373 ff. BGB).
Ermittlung des Zugewinnausgleichs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Während nach derzeitiger Rechtslage Anfangs- und Endvermögen grundsätzlich mit mindestens 0 EUR anzusetzen sind, ein negativer Wert - z.B. bei Überschuldung - also keine Berücksichtigung findet, ändert sich das mit Wirkung seit dem 1.9.09. Dann nämlich tritt das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.09 (BGBl I 09, 1696) in Kraft. Dieses Gesetz ändert (u.a.) den § 1374 BGB und den § 1375 Abs. 2 BGB, wonach Verbindlichkeiten bisher grundsätzlich nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden konnten. Künftig sollen sie auch über die Höhe des Vermögens hinaus abzugsfähig sein. Die bisherige Regelung führte dazu, dass ein Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit dem während der Ehe erworbenen Vermögen lediglich seine „vorehelichen“ Verbindlichkeiten tilgt, diesen Vermögenszuwachs gegenüber dem anderen Ehegatten nicht ausgleichen musste.
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