· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Die Güterstandsschaukel: „Steuersparmodell“ mit pflichtteils- und anfechtungsrechtlichen Tücken
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht
| Unter dem Begriff „Güterstandsschaukel“ wird eine Gestaltung verstanden, bei der die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch formwirksamen Ehevertrag bei Fortbestand der Ehe beenden. In diesem Fall kommt es zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung. Dieser Umstand ist nach Auffassung des BFH im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten. Auch insolvenzrechtliche Gründe können für die Güterstandsschaukel sprechen. Denn im Gegensatz zu einer Schenkung an den Ehegatten, die anfechtbar wäre, ist die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht unentgeltlich, sondern die entgeltliche Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Nachdem der Güterstand beendet ist, erfolgt sodann die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft. Dieses Hin und Her hat den Begriff der Güterstandsschaukel geprägt. |
1. Sachverhalt
M und F sind Eheleute. Beide haben ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Es ist davon auszugehen, dass auf ihre Ehe deutsches Güterrecht anwendbar ist, weil sie ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach Heirat in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Einen Ehevertrag haben sie bislang nicht geschlossen. M und F wollen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Wechsel in die Gütertrennung beenden und den bis heute entstandenen Zugewinn ausgleichen. Danach beabsichtigen sie eine Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand.
Beachten Sie | Gemäß § 1410 BGB müssen Eheverträge, zu der auch der Güterstandswechsel gehört, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
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