Nr. | ErbStG-Entwurf | Kurzerläuterung |
1 | | Anpassung Inhaltsübersicht |
2 | § 3 Abs. 1 Nr. 1 | Nichteheliche Kinder wurden den ehelichen gleichgestellt. Insofern wurden die §§ 1934abis 1934e BGB aufgehoben. Ein Erbersatzanspruch (§§ 1934a ff. BGB) kann nicht mehr entstehen und wurde deshalb ersatzlos gestrichen. |
| § 3 Abs. 2 Nr. 4 | Als vom Erblasser zugewendet gilt nun auch, was für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter oder anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs gewährt wird. Hier hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, um Abfindungen für jede Art von Verzicht auf das vom Erblasser Bestimmte dem ErbStG zu unterwerfen. |
| § 3 Abs. 2 Nr. 7 | Der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament, § 2269 BGB) und auch der Vermächtnisnehmer (§ 2288 Abs. 2 BGB) genießen nun in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers wie der Vertragserbe eines Erbvertrags. Die Änderung stellt klar, dass der gegen den Beschenkten gerichtete Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt. |
3 | § 4 Abs. 1 | Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sollen erbschaftsteuerrechtlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft eintreten. Der Anteil des verstorbenen Lebenspartners am Gesamtgut wird so behandelt, als sei er auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge durch Erbanfall übergegangen. |
4 | § 5 Abs. 1 und Abs. 2 | Für Lebenspartner gilt seit 1.1.05 das gleiche Güterrecht wie für Ehegatten. Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG) und wird der Güterstand beendet, bleibt der Ausgleichsanspruch steuerfrei. |
5 | § 6 Abs. 4 | Auf den Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage des Erblassers (§ 1940 BGB), die erst beim Tod des Beschwerten fällig wird, gelten die Regeln der Vor- und Nacherbschaft. Für sie gilt damit, dass sie, wie bisher schon entsprechende Vermächtnisse, nicht als Erwerb vom Erblasser, sondern vom Beschwerten zu versteuern ist. |
6 | § 7 Abs. 1 Nr. 4 | Die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, ist schenkungsteuerpflichtig. Das gleiche gilt nun auch für den Lebenspartner. |
| § 7 Abs. 1 Nr. 9 | Der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft ist künftig schenkungsteuerpflichtig (anders lautende Auffassung des BFH 14.2.07,ErbBstg 07, 201, Abruf-Nr. 072263; ErbBstg 07, 273). |
7 | § 9 Abs. 1 Nr. 1b | Erbersatzanspruch wurde gestrichen: In Erbfällen ab dem 1.4.98 kann ein Erbersatzanspruch des nicht ehelichen Kindes nicht mehr entstehen, weil das nicht eheliche Kind dem ehelichen gleichgestellt ist. |
8 | § 10 Abs. 1 S. 1 | Redaktionelle Änderung: Als steuerfreien Erwerb wurde nun zusätzlich auf den neuen § 13c ErbStG verwiesen. |
| § 10 Abs. 1 S. 3 | Private Steuererstattungsansprüche gehören – soweit sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 AO) – zum Nachlass. |
| § 10 Abs. 1 S. 4 | Beim Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden, insbesondere grundstücksverwaltenden Personengesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften, z.B. einer ungeteilten Erbengemeinschaft, durch freigebige Zuwendung unter Lebenden soll die Verpflichtung des Beschenkten, gesellschaftsintern die anteiligen Schulden der Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen, als Gegenleistung des Beschenkten behandelt werden. Die Ergänzung stellt klar, dass die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden sind. |
| § 10 Abs. 5 Nr. 1 | Redaktionelle Änderung: Es handelt sich um eine Anpassung an die neuen Bewertungsverfahren, bei denen teilweise der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden bereits bei der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden ist. |
| § 10 Abs. 6 | Die geänderten Sätze 4 und 5 in § 10 Abs. 6 ErbStG-E regeln die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und steuerbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13a ErbStG) und steuerbefreiten für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken (§ 13c ErbStG) stehen. Der neue Satz 6 verhindert, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden (§§ 175 ff. BewG), zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können. |
9 | § 12 | Die Vorschrift stellt weiter die Verbindung zu den Bewertungsregeln des BewG her und entlastet so das ErbStG von Einzelregelungen. Soweit nach dem Fünften Abschnitt des BewG (§§ 151 ff. BewG) gesonderte Wertfeststellungen erfolgen, kann auf diese festgestellten Werte zugegriffen werden. - Abs. 4: Bodenschätze werden – wie gehabt – mit ihren ertragsteuer-lichen Werten angesetzt.
- Abs. 5: Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften) wird mit dem nach § 151 Abs. 1S. 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellten Wert angesetzt.
- Abs. 6:Der Wert von Wirtschaftsgütern und von Schulden, die vermögensverwaltenden Personengesellschaften undGemeinschaften gehören, wird nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4BewG gesondert festgestellt.
- Abs. 7:Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Abs. 6; ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebs-vermögen werden – wie bisher – mit dem gemeinen Wertangesetzt.
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10 | § 13 Abs. 1 Nr. 1b und 1c | Steuerklasse | § 13 | Begünstigungstatbestand | Freibetrag bisher in EUR | Freibetrag neu in EUR | I | Nr. 1a | Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke | 41.000 | 41.000 | Nr. 1b | andere bewegliche körperliche Gegenstände | 10.300 | 12.000 | II/III | Nr. 1c | Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände | 10.300 | 12.000 | Neu: Lebenspartner können die Befreiung nach Steuerklasse I beanspruchen (Nr. 1a und 1b). |
| § 13 Abs. 1 Nr. 4a | Die Freistellung des Familienwohnheims gilt nun nicht mehr nur für Ehepartner, sondern auch für Lebenspartner. |
| § 13 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 | Redaktionelle Anpassungen: Ansprüche nach den genannten Entschädigungsgesetzen bleiben weiterhin steuerfrei. |
11 | § 13a | In neun Absätzen wird die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften geregelt. Danach werden 85 % des Betriebs von der Besteuerung ausgenommen (Verschonungsabschlag), vorausgesetzt - 70 % der Lohnsumme bleiben über 10 Jahre unverändert und
- der Vermögensumfang bleibt für 15 Jahre gleich (Behaltensfrist).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass 15 % des Betriebsvermögens nur gewillkürtes Betriebsvermögen ist und unterwirft daher 15 % des betrieblichen Vermögens pauschal und sofort der Besteuerung nach dem ErbStG. Um eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen zu ersparen, hat der Gesetzgeber eine Freigrenze von 150.000 EUR eingeführt. Neu ist, dass nach § 13a Abs. 6 ErbStG-E der Erwerber verpflichtet ist, bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung den fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen. Es greifen Säumniszuschläge und Verzinsung des geschuldeten Betrags. Während bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung nur anteilig nachversteuert werden muss, ist bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist damit zu rechnen, dass eine Nachversteuerung in vollem Umfang eintritt. Die Steuerverschonungen sollen auch bei der Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer gewährt werden. |
12 | § 13b | In einem neuen § 13b ErbStG wird in vier Absätzen geregelt, welche Unternehmen die Begünstigung nach § 13a ErbStG-E in Anspruch nehmen können. Generell sind Unternehmen mit mehr als 50 % Verwaltungsvermögen von der Begünstigung ausgeschlossen. |
| § 13c | In einem neuen § 13c ErbStG wird in vier Absätzen geregelt, dass Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen sind. |
13 | § 14 Abs. 1 S. 4 | Wenn die für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuerhöher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des Letzterwerbs, kann es dazu kommen, dass die für den Letzterwerb festzusetzende Steuer Null beträgt, selbst wenn bei diesem Letzterwerb erhebliche Vermögenswerte übertragen wurden. Der Abzug der Steuer auf den Vorerwerb wird deshalb begrenzt. Die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, bildet die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer. |
14 | § 15 Abs. 3 | Lebenspartner können nach § 10 Abs. 4 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten. Deshalb erhalten die mit dem verstorbenen Lebenspartner näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, nach dem günstigeren verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden. |
15 | § 16 | Steuerklasse und Personenkreis | Freibetrag bisher in EUR | Freibetrag neu inEUR | Steuerklasse I – Ehegatte– (Stief-)Kinder – Kinder verstorbener (Stief-)Kinder – Kinder der (Stief-)Kinder– übrige Personen | 307.000 205.000 205.000 51.200 51.200 | 500.000 400.000 400.000 200.000 100.000 | Steuerklasse II | 10.300 | 20.000 | Steuerklasse III | 5.200 | 20.000 | Der Freibetrag für Stiftungen u.a. i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wurde von 1.100 EUR auf 2.000 EUR heraufgesetzt. |
16 | § 17 Abs. 1 | Der besondere Versorgungsbetrag i.H. von 256.000 EUR steht künftig auch dem überlebenden Lebenspartner zu. |
17 | § 19 Abs. 1 | Die Grenzen der Tarifstufen werden nach oben geglättet. Die Tarife in der Steuerklasse l bleiben unverändert; in den Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif eingeführt. Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis ... | Steuer- klasse I | Steuer- klasse II | Steuer- klasse III | 75.000 EUR | 7 % | 30 % | 30 % | 300.000 EUR | 11 % | 30 % | 30 % | 600.000 EUR | 15 % | 30 % | 30 % | 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % | 13.000.000 EUR | 23 % | 50 % | 50 % | 26.000.000 EUR | 27 % | 50 % | 50 % | über 26.000.000 EUR | 30 % | 50 % | 50 % | |
18 | § 19a | Die bisherige Begünstigung bestimmten betrieblichen Vermögens durch eine Tarifbegrenzung für Erwerber der Steuerklassen II und III wird beibehalten und an den geänderten § 13a ErbStG-E angepasst. |
19 | § 20 Abs. 2 | Neben Abkömmlingen (anteilig) und Ehepartnern sind nun auch Lebenspartner in den Fällen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft Steuerschuldner für den gesamten Steuerbetrag. |
20 | | § 25 ErbStG wurde ersatzlos gestrichen. Das bisherige Abzugsverbot für bestimmte, die Bereicherung mindernde Belastungen hatte seine Ursache in den niedrigen Wertansätzen für bestimmtes Vermögen. Mit dem Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände ist diese Ursache entfallen. |
21 | § 29 Abs. 1 Nr. 3 | Die unentgeltlichen Zuwendungen eines Ehegatten werden auch berücksichtigt, wenn für den überlebenden Ehegatten die fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu ermitteln ist. Deshalb wird klargestellt, dass eine eventuell für diese Zuwendungen früher festgesetzte SchenkSt rückwirkend erlischt. |
22 | § 30 Abs. 3 | Der Anwendungsbereich der allgemeinen Anzeigepflicht der Erwerber in Erbfällen wird erweitert: Die Erbschaftsteuer-FÄ sollen in Erbfällen unmittelbar von den Erwerbern Angaben insbesondere zur Zusammensetzung des Nachlasses und seines Werts erhalten, wenn zum Erwerb Vermögen gehört, für das keine Anzeigepflichten Dritter, z.B. der Banken und anderer Vermögensverwahrer, besteht. |
23 | § 31 Abs. 3 | Steuererklärung: Das FA kann nun für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft fortgesetzt wird, die Steuerklärung auch vom überlebenden Lebenspartner verlangen. |
24 | § 35 Abs. 3 | Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll das FA, das den Erbfall bearbeitet, auch für solche Schenkungen zuständig sein, die ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung dadurch ausführt, dass er seinem anderen Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt, als diesem nach seinem Erbanteil zusteht. |
25 bis 27 | | Nur redaktionelle Änderungen. |
28 | § 37 | Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt – vgl. die Ausführungen ErbBstg 08, 14 ff., in dieser Ausgabe. |