01.09.2001 · Fachbeitrag · Gewerblicher Grundstückshandel
Einbeziehung von geerbten Objekten
| Die Freude über ein geerbtes Grundstück kann durch die Besteuerungsfolgen einer späteren Veräußerung erheblich getrübt werden. Zumindest musste man bislang davon ausgehen, denn nach Ansicht der Finanzverwaltung war auch die Veräußerung eines geerbten Objektes in die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen. Nachdem der BFH im vergangenen Jahr diese langjährige Sichtweise verworfen hatte (15.3.00, ErbBstg 00, 248), war spekuliert worden, welchen Standpunkt die Finanzverwaltung zukünftig einnehmen werde. Mit Schreiben vom 9.7.01 (IV A 6 - S 2240 - 35/01, DB 01, 1587, Abruf-Nr. 011028) ist das BMF nun der Ansicht des BFH grundsätzlich gefolgt - jedoch auf die Sachverhalte der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt . |
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