01.11.2005 | Gewinnbezugsrecht
Aktienpaket: Stundung der Erbschaftsteuer
1.Nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre. |
2.Wird nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen. |
(BFH 6.7.05, II R 34/03, Abruf-Nr. 052833) |
Sachverhalt
Der Kläger übertrug seiner Tochter ein Aktienpaket gegen Vorbehalt des Gewinnbezugsrechts. Bei der Festsetzung der ErbSt ermittelte das FA den zu stundenden Teil in der Weise, dass es das Gewinnbezugsrecht nicht mit dem Kapitalwert ansetzte, sondern nur anteilig im Verhältnis des nach § 13a ErbStG begünstigten Werts zum Kurswert. Das FG (EFG 03, 1259) folgte dem FA. § 10 Abs. 6 ErbStG sei zwar nicht unmittelbar, aber seinem rechtlichen Gehalt nach anzuwenden: Doppelte Steuervorteile durch Abzug von Schulden und Lasten, die mit steuerbefreitem Vermögen zusammenhingen, sollten verhindert werden. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung des Gewinnbezugsrechts in vollem Umfang. Ferner fehle es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aktien und dem Nutzungswert, wie ihn § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG fordere.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Bei der Berechnung des Stundungsbetrages wurde zutreffend der Kapitalwert des Gewinnbezugsrechts anteilig gemindert. Der für die Höhe des Stundungsbetrages fiktiv zu ermittelnde steuerpflichtige Erwerb ist ungeachtet dessen zu ermitteln, dass durch das Abzugsverbot in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG eingegriffen worden ist. Dieser Eingriff durch § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist nämlich auf das Abzugsverbot als solches beschränkt und beseitigt nur im Rahmen der Steuerfestsetzung die sich aus § 10 Abs. 5 ErbStG ergebenden Rechtsfolgen. Für die Ermittlung des Stundungsbetrags hat das Abzugsverbot keine Bedeutung.
Vorausgesetzt, es handelt sich um Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG und die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1und 2 ErbStG wurden beansprucht, ist somit bei der Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG die Belastung (hier das Gewinnbezugsrecht) entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit ihrem vollen Kapitalwert, sondern nur mit einem wegen der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrags zu berücksichtigen. Die Ermittlung der sofort zu zahlenden Steuer unter Anwendung des § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG führt nicht zu einer Belastung des Beschenkten, die seiner Bereicherung durch die Erlangung des nutzungsrechtbelasteten Vermögens nicht entspricht. Die Kappung des Kapitalwerts verhindert lediglich einen überproportionalen Verrechnungseffekt.
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