01.02.2007 | Grunderwerbsteuer
§ 3 Nr. 2 GrEStG auch bei Anteilsschenkung
1.Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. |
2.Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind als Bemessungsgrundlage der GrESt die um den Anteil des Erwerbers am Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen. |
(BFH 13.9.06, II R 37/05, Abruf-Nr. 063598) |
Sachverhalt
Der Kläger und sein Bruder B waren je zur Hälfte an einer GbR mit Grundvermögen beteiligt. B übertrug seinen Anteil auf den Kläger, der sich demgegenüber zu Zahlungen an B und an Dritte verpflichtete. Das FA sah den Vorgang als gemischte Schenkung von B an den Kläger bzw. als Schenkung unter Leistungsauflage an. Es verneinte die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG, da es sich um eine Abtretung von Gesellschaftsrechten und nicht um eine Grundstücksschenkung handele, und behandelte den Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG als grunderwerbsteuerbar. Als Bemessungsgrundlage stellte das FA jeweils die Hälfte der Grundstückswerte nach § 138 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und Abs. 5 BewG fest. Das FG (EFG 05, 1639) setzte als Bemessungsgrundlage für die GrESt den Teil des Verkehrswerts der Gegenleistungen des Klägers an. Die in § 3 Nr. 2 GrEStG vorgesehene Steuerbefreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des ErbStG müsse über den Wortlaut hinaus auch in Fällen wie vorliegend angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ist anwendbar. Erwirbt ein Gesellschafter durch Anwachsung (§ 738 BGB) das gesamte Gesellschaftsvermögen einschließlich Grundbesitz, ist der Übergang desselben aus dem Gesamthandsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar. Dieser Erwerb ist jedoch nach § 6 Abs. 2 S. 1 GrEStG (vorbehaltlich § 6 Abs. 4 GrEStG) grunderwerbsteuerfrei, soweit der Übernehmende am Vermögen der Gesamthand beteiligt war. Soweit der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens eine freigebige Zuwendung des Anteils eines anderen Gesellschafters zugrunde liegt, tritt ferner nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG Grunderwerbsteuerfreiheit ein. Der in § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG verwendete Begriff „Grundstücksschenkungen unter Lebenden“ erfasst nicht nur isolierte freigebige Zuwendungen von Grundstücken. Die Vorschrift gilt wegen ihres Zwecks, eine Doppelbelastung mit GrESt und ErbSt/ SchenkSt zu vermeiden, auch dann, wenn Gegenstand einer freigebigen Zuwendung ein Anteil an einer Personengesellschaft ist.
Hat der Gesellschafter, der das gesamte Gesellschaftsvermögen zu Alleineigentum übernimmt, dafür im Rahmen einer gemischten Schenkung Gegenleistungen zu erbringen, ist § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anwendbar. Die Bemessungsgrundlage bilden dabei allerdings entgegen der Auffassung des FG nicht die vom Erwerber zu erbringenden Gegenleistungen, soweit sie auf den Grundbesitz entfallen, sondern die festgestellten Grundbesitzwerte (§§ 138 ff. BewG), soweit sie weder dem bisherigen Anteil des Erwerbers am Vermögen der Gesamthand noch dem unentgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen. Die Maßgeblichkeit der festgestellten Grundbesitzwerte ergibt sich aus der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG, die auch die Anwachsung einschließt.
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