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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Rückgängigmachung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    | Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung, dadurch rückgängig gemacht, dass der inzwischen als Eigentümer eingetragene Beschenkte das Grundstück an den Schenker überträgt und auflässt, ist dieser Erwerb des Schenkers steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer ist nach dem Grundstückswert gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG zu bemessen (FG Rheinland-Pfalz 6.4.00, 4 K 2932/98, n.rkr., EFG 00, 803). (Abruf-Nr. 000687) |