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  • 07.08.2009 | Grunderwerbsteuer

    Vereinigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Spannungsfeld zwischen ErbSt und GrESt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Der BFH hat entgegen seiner früheren Auffassung mit Urteil vom 12.10.06, (II R 79/05, DStR 07, 432, Abruf-Nr. 070439) entschieden, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Gesellschafterwechsel bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sind. Im Beitrag „Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften im Spannungsfeld zwischen SchenkSt und GrESt (Brüggemann, ErbBstg 09, 15 ff.) hat der Verfasser die praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung dargestellt.  

     

    Die Entscheidung veranlasste die Finanzverwaltung in verschiedenen Ländererlassen zu einer Änderung früherer Erlasse zugunsten der Steuer­pflichtigen. Diese Änderungen gingen allerdings nicht so weit, wie der Verfasser aufgrund der Entscheidung des BFH zunächst angenommen hatte.  

    1. Auslegung des BFH-Urteils durch die Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung hat sich zwar hinsichtlich der Auslegung des § 1 Abs. 2a GrEStG der Auffassung des BFH angeschlossen, sieht aber aufgrund des BFH-Urteils keinen Änderungsbedarf hinsichtlich § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG (Ländererlass vom 11.10.07, DStR 07, 1913; Erlass Baden Württemberg vom 11.10.07, 3 - S 450.1/6, DB 07, 2400; Erlass NRW vom 19.11.07, S - 4505 - 3 - V A 2, GmbHR 07, 1344 und GmbHR 08, 392 sowie Erlass Niedersachsen vom 2.11.07, S 4500 - 148 - 39 2, Abruf-Nr. 092046).  

     

    1.1 Kapitalgesellschaften

    Unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des BFH (BFH 31.3.82, II R 92/81, BStBl II 82, 424; BFH 8.6.88, II R 143/86, BStBl II 88, 785) bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer Auffassung, dass in Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung finden kann, weil der Erwerb des Grundstücks von der Gesellschaft auf einer durch § 1 Abs. 3 GrEStG angeordneten Fiktion und damit nicht auf einer Schenkung beruht. Insoweit liegen zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge vor, sodass auch keine Doppelbesteuerung desselben Vorgangs gegeben ist.