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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermnögen

    Vereinigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - im Spannungsfeld von ErbStG und GrEStG

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der BFH hat entgegen seiner früheren Auffassung bereits mit zwei Urteilen entschieden, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Gesellschafterwechsel bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sind (BFH 13.9.06, II R 37/01, DStR 06, 2253; BFH 12.10.06, II R 79/05, DStRE 07, 432 ; auch Brüggemann, ErbBstg 09, 15 ff. und 178 ff.). Nicht entschieden wurde bisher, ob auch in Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG die Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG Anwendung findet. |

    1. Auffassung der Finanzverwaltung zu § 3 Nr. 2 GrEStG

    Die Finanzverwaltung hat sich zwar hinsichtlich der Auslegung des § 1 Abs. 2a GrEStG der Auffassung des BFH angeschlossen, sah aber - entgegen der Ansicht des Verfassers (ErbBstg 09, 15 ff. und 178 ff.) - aufgrund des BFH-Urteils keinen Änderungsbedarf hinsichtlich § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG (z.B. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.10.07, DStR 07, 1913). Sie blieb bei der schon zuvor geäußerten Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des BFH (31.3.82, II R 92/81, BStBl II 82, 424; 8.6.88, II R 143/86, BStBl II 88, 785) in Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung finden kann, weil der Erwerb des Grundstücks von der Gesellschaft auf einer durch § 1 Abs. 3 GrEStG angeordneten Fiktion und damit nicht auf einer Schenkung beruht. Insoweit liegen nach Ansicht der Finanzverwaltung zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge vor, sodass auch keine Doppelbesteuerung desselben Vorgangs gegeben ist (FinMin BW 28.4.05, 3 - S 4505/18, DStR 05, 1012).

     

    • Beispiel

    V und M besitzen je 50 % Anteile an einer GmbH mit Grundbesitz. M schenkt oder vererbt ihrem Ehemann V ihre 50 %, sodass dieser zu 100 % Anteilseigner wird. Es fällt nach Ansicht der Finanzverwaltung SchenkSt bzw. ErbSt und GrESt an, da für den Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung findet (a.A. der Verfasser in Beispiel 5, ErbBstg 09, 15 ff.).