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  • 06.08.2010 | Grundstück

    Persönlicher Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnort verstößt gegen EU-Recht

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit liegt vor, wenn im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks der Freibetrag niedriger ist, weil Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben (EUGH 22.4.10, C-510/08, Abruf-Nr. 101392).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, die seit Jahren in den Niederlanden wohnt, erhielt im Jahre 2007 von ihrer Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und in den Niederlanden wohnt, ein in Düsseldorf belegenes Grundstück geschenkt. Das FA gewährte bei der Festsetzung der SchenkSt nur den persönlichen Freibetrag von 1.100 EUR nach § 16 Abs. 2 ErbStG (a.F.).  

     

    Entscheidungsgründe

    Art. 56 Abs. 1 EG verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Darunter fallen Maßnahmen, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert. Nach Art. 58 Abs. 1a EG berührt Art. 56 EG zwar nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln. Eine Regelung, die nach dem Wohnsitz unterscheidet, ist aber nur dann mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar, wenn diese Unterscheidung objektiv nicht vergleichbare Konstellationen betrifft. Der deutsche Gesetzgeber gibt aber gerade zu erkennen, dass er bei der Besteuerung von Schenkungen in Deutschland belegener Immobilien in Abhängigkeit vom Wohnsitz keinen objektiven Unterschied sieht: Die Schenkung ist unabhängig vom Wohnsitz des Schenkers und Schenkungsempfängers steuerpflichtig. Ferner bemisst sich die SchenkSt ebenfalls unabhängig vom Wohnsitz nach dem Wert der Immobilie und der zwischen Schenker und Schenkungsempfänger bestehenden familienrechtlichen Beziehung.  

     

    Praxishinweis

    Das ErbStRG hat an der unterschiedlichen Bemessung der persönlichen Freibeträge nichts geändert. Die Rechtsprechung des EUGH geht allerdings nicht soweit, dass der nationale Gesetzgeber Konflikte unterschiedlicher nationaler Steuerrechtssysteme lösen muss. So sieht der EUGH (12.2.09, C-67/08) keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn Erben von Kapitalvermögen, das in mehreren EU-Staaten angelegt ist, doppelt mit ErbSt belastet werden. Eine solche Doppelbelastung ergibt sich beispielsweise, wenn ein Inländer bei einer Bank in Spanien angelegtes Geldvermögen erbt. Das deutsche Recht stellt auf den Wohnsitz des Erben ab, das spanische Recht auf den Sitz des Schuldners (Bank). (GG)