01.07.2007 | Grundstück
Wenn der Anteil an einer Erbengemeinschaft unter Anordnung der Nacherbschaft übertragen wird
Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen (BGH 15.3.07, V ZB 145/06, Abruf-Nr. 071402). |
Sachverhalt
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks. Der Anteil an der Erbengemeinschaft gehörte zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden war. Der Vorerbe und nun Mitglied der Erbengemeinschaft hatte zum Schutz des Nacherben eine Grundbuchberichtigung beantragt. Das Grundbuchamt hatte einen Nacherbenvermerk eingetragen. Die Antragsteller, also die übrigen Miteigentümer des Grundstücks, verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks.
Entscheidungsgründe
Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern.
Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vorschrift des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist. Sie findet daher keine Anwendung, wenn die Vorerbschaft – wie hier – Anteile an einem Gesamthandsvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rn. 4, m.w.N.). Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des Erblassers an dem Nachlass.
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