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  • · Fachbeitrag · Grundbuchberichtigung

    Grundbuchamt irrt ‒ bei Voreintragung des ehemals Berechtigten würde das Grundbuch unrichtig

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das KG Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 3.9.19 die Frage der Voreintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch zu klären, wenn die Erbteile zwischenzeitlich auf Miterben oder Dritte übertragen worden sind. Die klare Botschaft des Gerichts: Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen. |

     

    Sachverhalt

    Die im Jahr 2017 verstorbene Erblasserin war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie wurde ausweislich des Erbscheins von E, M und T beerbt. Eine Berichtigung des Grundbuchs (Eintragung der Erben als Eigentümer in Erbengemeinschaft) unterblieb. In der Folgezeit übertrugen M und T jeweils ihren Erbteil auf den C. Sie bewilligten und beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, es fehle der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls; die Voreintragung sei für die Erbteilsübertragung erforderlich.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des Gerichts ist es weder erforderlich noch möglich, zunächst M und T in Erbengemeinschaft einzutragen (KG Berlin 3.9.19, 1 W 171/19, Abruf-Nr. 212518). Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten noch vor der Berichtigung des Grundbuchs Erbteile auf Miterben oder Dritte übertragen, sind nicht die Erben einzutragen. In Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage sind sogleich diejenigen Personen zu buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung berechtigt sind.