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  • 01.01.2005 | Grundstücksschenkung

    Einheitliche und gesonderte Feststellung

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim
    Werden Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf mehrere Bedachte schenkweise übertragen, ist keine einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit anschließender Verteilung auf die Bedachten durchzuführen. Vielmehr bilden die zugewendeten Miteigentumsanteile an dem Grundstück den Gegenstand einer lediglich gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5 BewG für jeden einzelnen Bedachten (BFH 18.8.04, II R 22/04, Abruf-Nr. 042712).

     

    Sachverhalt

    Die Mutter A übertrug den Söhnen B und C auf Grund eines notariell be­ur­kundeten Vertrags ein Grundstück schenkweise, und zwar im Miteigen­tum je zur Hälfte. Das FA erließ getrennt gegenüber jedem Bruder einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts der Grundstücke. Einer der Brüder erhob Einspruch und Klage. 

     

    Das FG ging auf die zwischen den Beteiligten streitige Bewertung der Grundstücke nicht ein. Es hielt vielmehr den angefochtenen Bescheid mit der Begründung für rechtswidrig, die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts hätte einheitlich gegenüber beiden Brüdern erfolgen müssen. Entscheidend sei nämlich nicht, dass die Brüder jeweils Einzelrechtsnachfolger bezüglich der ihnen geschenkten Miteigentumsanteile seien, sondern der Umstand, dass § 138 Abs. 5 S. 3 BewG auf § 179 Abs. 2 S.2 AO verweise, wonach eine gesonderte Feststellung einheitlich vorzunehmen ist, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zugerechnet wird.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH vertritt dagegen die Auffassung, dass bei einer Schenkung keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit anschließender Verteilung auf die Bedachten durchzuführen sei. Denn es fehle für eine einheitliche Feststellung an der in § 179 Abs. 2 S. 2 AO verlangten Voraussetzung, dass der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Gegenstand der Feststellung sei der jeweils in Einzelrechtsnachfolge erworbene Anteil am Grundstück und nicht das Grundstück als Ganzes. Bei einer Schenkung ist der Grundbesitzwert demnach jeweils nur gesondert ggü. den Bedachten festzustellen, d.h. es handelt sich nur um separate Grundlagenbescheide über wirtschaftlich ein und dasselbe Objekt.