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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Grundstücksschenkung

    Rückgängig gemachte Schenkungsabrede

    | Eine Grundstücksschenkung ist nicht schon dann ausgeführt, so- bald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, sondern erst, wenn die Umschreibung nachfolgt. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten (BFH 24.7.02, II R 33/01, n.v.). (Abruf-Nr. 021444) |